1. Befähigungsprüfung oder die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung „Fußpflege”: Ein vergleichbares Niveau zu der in Deutschland bestehenden Ausbildung ist zweifellos erst dann anzunehmen, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der Fußpflege vorliegen. Der bloße Lehrabschluss würde nicht ausreichen.
2. Hygienestandards: Besonders wird zu beachten sein, dass Bereiche der podologischen Fußpflege angeboten werden, deren Ausführung die besonders strikte Einhaltung der Hygienestandards erfordert.